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Auktionsbestimmungen
- Die Versteigerung erfolgt im Auftrag, im Namen und für Rechnung Dritter gegen sofortige Barzahlung in Schweizer Franken.
Die ersteigerten Objekte werden dem Ersteigerer nur gegen Barzahlung in Schweizer Franken oder gegen feste, vom Auktionator zu bestimmende Zahlungsvereinbarung aus-gehändigt.
Waffen können ausschliesslich in unserem Geschäft in Kreuzlingen ausgeliefert werden, Öffnungszeiten: Di-Fr 13.30-18.30, Sa 8.00-13.00 Uhr, Mo geschlossen!
- Im Hinblick auf die strengen Abrechnungskonditionen der Verkäufer müssen die Rechnun-gen für die ersteigerten Objekte unbedingt innert 10 Tagen nach Schluss der Auktion beglichen sein, sonst wird ab diesem Zeitpunkt ein Verzugszins von 12% p.A. berechnet. Die ersteigerten Gegenstände der Auktionen können am jeweiligen Auktionstag oder an den Abholtagen gegen Barzahlung abgeholt werden. Für Objekte, die innerhalb von 2 Monaten nicht behändigt werden, werden folgende Lagergebühren in Rechnung gestellt: Faustfeuerwaffen pauschal Sfr. 20.-, Langwaffen Sfr. 30.- pro Monat. Offene Rechnungen werden von der Kessler Auktionen AG einer Inkassostelle übergeben. Das Eigentum geht erst nach erfolgter totaler Begleichung, die Gefahr bereits mit dem Zuschlag an den Käufer über. Es wird für die gekauften Gegenstände grösstmögliche Sorgfalt zugesichert.
- Auf den Zuschlagspreis ist von allen In- und Auslandkäufern ein Aufgeld zu entrichten;
| dieses beläuft sich auf |
19% der gesamten Zuschlagsumme |
| ab insgesamt SFR. 1000.-- |
17% der gesamten Zuschlagsumme. |
| ab insgesamt SFR. 5000.-- |
15% der gesamten Zuschlagsumme. |
| ab insgesamt SFR.10000.-- |
13% der gesamten Zuschlagsumme. |
Alle mit * bezeichneten Objekte sind und vollumfänglich mehrwertsteuerpflichtig, d.h. bei diesen mit * bezeichneten Objekten wird die MWST auf dem Zuschlagpreis und Aufgeld aufgerechnet. Käufer, die eine rechtsgültige, abgestempelte Ausfuhrdeklaration beibringen, erhalten die MWST rückvergütet.
- Alle Stücke werden in dem Zustand erworben, in dem sie sich im Moment des Zuschlages befinden. Mit erfolgtem Zuschlag hört die Gewährspflicht des Auktionshauses auf. An der Ausstellung ist Gelegenheit geboten, die Stücke einlässlich zu besichtigen. Interessenten wird eingeräumt, Experten mitzubringen. Anlässlich der Besichtigung ist grösste Vorsicht empfohlen, da jeder Besucher für den durch ihn verursachten Schaden haftet.
- Der Text des Kataloges wurde nach bestem Wissen und Gewissen abgefasst. Für die Angaben wird jedoch nicht gehaftet. Echtheit der Stücke, Zuschreibungen, Epochen, Silberschläge und sonstige Kennzeichnungen, Signaturen und Daten, Materialien, Zustand und allfällige Reparaturstellen sind vom Kaufinteressenten nachzuprüfen. Jegliche Gewährleistung für Rechts- und Sachmängel wird somit ausdrücklich wegbedungen. Reklamationen können nach erfolgtem Zuschlag keine Berücksichtigung finden. Da wir im Namen und für Rechnung Dritter versteigern, die uns bei unseren Auktionsbedingungen behaften können, ist jegliche Rücknahme von Objekten ausgeschlossen.
- Das Recht, Nummern des Kataloges zu vereinen und zu trennen, wegzulassen und beizufügen, ausser der Reihenfolge anzubieten sowie den Zuschlag einer oder einzelner Nummern des Kataloges unter Vorbehalt des Gesamtausrufs durchzuführen, behält sich der Auktionator vor.
- Dem Auktionator bleibt das Recht vorbehalten, in speziellen Fällen, insbesondere wegen möglicher Verletzung der Auktionsbedingungen, ohne Grundangabe Gebote nicht zuzulassen bzw, den Zuschlag zu verweigern.
- Gebote werden auch auf schriftlichem Weg entgegengenommen. Sie müssen spätestens 24 Stunden vor dem jeweiligen Auktionstag am Sitz des Auktionshauses eingehen. Sie sind verbindlich und können nicht mehr zurückgezogen werden. Bei verspätetem Eingang ist der Auktionator in der Entgegennahme frei. Alle Gebote werden streng interessewahrend behandelt. Wenn Sie z.B. Sfr. 100.- bieten, das zweithöchste Gebot (im Saal oder schriftlich) bei Sfr. 50.- liegt, erfolgt der Zuschlag an Sie zu Sfr. 60.-, der nächsthöheren Steigerungsstufe. Bei Unklarheiten entscheidet der Auktionator. Telefonische Gebote werden nur auf besondere Vereinbarung entgegengenommen und müssen zwecks Absprache mindestens 2 Tage vor dem entsprechenden Auktionstag bei uns eingehen. Sie werden ab einem Schätzpreis von Fr. 1000.- akzeptiert. Es soll dazu immer auch ein schriftliches Gebot abgegeben werden. Die Zahlungskonditionen können vom Auktionshaus vorgängig einseitig festgesetzt werden.
- Doppelgebote werden grundsätzlich sofort neu ausgeboten. Erfolgt hierauf kein Übergebot, so entscheidet das Los. Bei schriftlichen Doppelgeboten entscheidet der Auktionator; bei gleichlautenden Geboten persönlich anwesender und nicht anwesender Bieter erhält der schriftliche Bieter den Zuschlag, bei telefonischen Geboten der persönlich anwesende Bieter.
- Persönlich anwesende, dem Auktionator unbekannte Bieter haben sich bereits vor der Sitzung bei der Auktionsleitung mit einem Strafregisterauszug (nicht älter als drei Monate) zu legitimieren und ihre Käufe unterschriftlich anzuerkennen.
- Die Käufer sind persönlich für ihre Käufe haftbar und können nicht geltend machen, für Rechnung Dritter gekauft zu haben. Anwesende Bieter, die Dritte vertreten, müssen dies beim Zuschlag sofort unmissverständlich kundtun.
Jede Abgabe eines schriftlichen oder mündlichen Gebotes gilt als verbindliche Kaufofferte, solange dieses Gebot nicht überboten wird. Allfällige Streitfälle werden durch eine anwesende Amtsperson sofort letztinstanzlich entschieden.
- Wird die Zahlung nicht oder nicht rechtzeitig geleistet, kann der Versteigerer wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages verlangen oder jederzeit auch ohne weitere Fristansetzung den Zuschlag annullieren. Auf jeden Fall haftet der Ersteigerer für allen aus der Nichtzahlung beziehungsweise Zahlungsverspätung entstandenen Schaden, insbesondere bei der Aufhebung des Zuschlags für einen allfälligen Mindererlös, sei es, dass der Gegenstand einem anderen Bieter der gleichen Auktion oder einem Dritten an einer späteren Auktion zugeschlagen oder in freihändigem Verkauf veräussert wird, wobei der Versteigerer in der Verwertung des Gegenstandes völlig frei ist. Auf einen allfälligen Mehrerlös hat der Ersteigerer, dessen Zuschlag annulliert wurde, keinen Anspruch.
Zusätzliche Auktionsbedingungen, moderne Waffen
WES = Waffenerwerbschein erforderlich
ID/K = Kriegsmaterial, Waffenkontroll und Ausfuhrbewilligungspflichtig, Identitätsnachweis und Leumundszeugnis erforderlich.
ID = Nicht kriegsmaterialkontrollpflichtige Waffen, Identitätsnachweis und Leumundszeugnis erforderlich, ausfuhrbewilligungspflichtig nach Güterkontrollgesetz.
ANT = Antik, Hand- und Faustfeuerwaffen, die vor 1870 hergestellt wurden, Hieb- und Stich- und andere Waffen, die vor 1900 hergestellt wurden.
SON=Kantonale Sonderbwilligung zum Erwerb von Seriefeuerwaffen erforderlich; die Kosten der Erwerbs- und Vermittlungsbewilligung gehen zu Lasten des Käufers.
Für Einwohner von Schengen-Staaten braucht es für alle Waffen, die nicht Kriegsmaterial sind, einen Begleitschein. Dieser Begleitschein wird vom
Bundesamt für Polizei
Zentralstelle Waffen
3003 Bern
ausgestellt und kostet Sfr. 50.-
- Mit „ID“ oder „ID/K“ bezeichnete Waffen können an Schweizer und Ausländer mit schweizerischer Niederlassungsbewilligung „C“ nach Vorlage des Passes oder der Identitätskarte und eines Strafregisterauszugs abgegeben werden. (Ausnahmen siehe Waffengesetz und Verordnungen vom 12.12.2008.) Mit „ID/K“ bezeichnete Waffen unterliegen im Unterschied zu den mit „ID“ bezeichneten Waffen noch zusätzlich der Eidg. Kriegsmaterialkontrolle und der entsprechenden Registratur.
- Zum Erwerb der mit „WES“ bezeichneten Waffen benötigen in der Schweiz wohnhafte private Käufer einen Schweizerischen Waffenerwerbschein, der je nach kantonaler Usanz in der Wohngemeinde, dem Bezirksamt oder einer anderen kantonalen Behörde beantragt werden kann.
- Von ausländischen Käufern erworbene „WES“ „ID“ und „ID/K“ Lose werden nur per Post oder Luftfracht und nach Erhalt der notwendigen In- und Ausländischen Bewilligungen ausgeliefert. Um den Bezug resp. die Zusage entsprechender Bewilligungen hat sich der Käufer selbst zu bemühen.
- Der rechtsverbindliche Zuschlag von „WES“-,“ID“- „ID/K“ und „SON“- Losen erfolgt ungeachtet des Vorhandenseins oder Fehlens entsprechender Bewilligungen seitens des Käufers. Bringt der Käufer innert 90 Tagen nach der Auktion keine Bewilligung zum Erwerb der zugeschlagenen Waffen bei, so kann das Auktionshaus den Zuschlag mit oder ohne Setzung einer Nachfrist aufheben. Es treten dann sinngemäss die Rechtsfolgen nach Artikel 12 der allgemeinen Auktionsbedingungen ein. Solange keine Bewilligung vorliegt, ist eine Auslieferung der Waffen ausgeschlossen.
- Die Beschaffung der notwendigen Ausfuhrbewilligungen für Käufer mit Wohnsitz im Aus- land ist Sache des Käufers. Die Adresse der zuständigen Schweizer Amtsstelle lautet:
SECO, Kriegsmaterial
3003 Bern
Blankoformulare werden gerne abgegeben. Die Kosten für für die Ausfuhrbewilligungen gehen zu Lasten des Käufers. Sie betragen 0,8% des Warenwertes, mindestens jedoch Sfr. 50.- pro Bewilligung. Für Käufer mit Wohnsitz im Ausland ist eine direkte Auslieferung in der Schweiz von “WES”, “ID/K” und “ID” Losen nicht möglich. Die Zustellung dieser Lose ins Ausland erfolgt nach Erhalt der Ausfuhrbewilligung, ausschliesslich per Postversand oder Luftfracht an den Berechtigten. Die Versandspesen werden in Rechnung gestellt; eine Transportversicherung kann auf Wunsch des Kunden abgeschlossen werden.
- An schweizerische Waffenhändler, die sich über den Besitz des kantonalen Waffenhändler- Patents ausweisen können, werden nach Vorlage der beglichenen Auktionsrechnung die erworbenen „WES“-,“ID“- und „ID/K“- Lose ausgehändigt. Händler mit Wohnsitz im Ausland sind für die Einhaltung der Bestimmungen über den Erwerb und Besitz von Waffen und Kriegsmaterial in Ihrem Heimatland selbst verantwortlich.
- Die Waffen wurden nicht auf ihre Schiess- und Funktionsfähigkeit geprüft; sie werden als Sammlerobjekte verkauft. Das Auktionshaus übernimmt im Schadenfall keine Haftung.
Unsere Bankverbindungen:
Bitte alle Zahlungen in Schweizer Franken (CHF), als „Our Cost“ tätigen:
| Begünstigte Bank: |
Swiss Post, Postfinance, CH-3030 Bern |
| zu Gunsten von: |
Postkontonummer 85-6894-8
Kessler Auktionen AG
Postfach
CH-8280 Kreuzlingen 1 |
| IBAN: |
IBAN CH76 0900 0000 8500 6894 8 |
| SWIFT-Code / BIC: |
POFICHBE |
| Empfängerbank: |
Swiss Post, Postfinance
Engehaldenstrasse 37
CH-3030 Bern |
| Clearingnummer: |
090000 |
| Für Checkeinlöse-Gebühren verlangen wir mindestens CHF 50.- |
oder
| Begünstigte Bank: |
Thurgauer Kantonalbank, 8570 Weinfelden |
| zu gunsten von: |
Kessler Auktionen AG
Postfach 1540
8280 Kreuzlingen 1 |
| Kontonummer: |
16 20 002.159-02 |
| IBAN: |
CH13 0078 4162 0002 1590 2 |
| SWIFT-Code / BIC: |
KBTGCH22 |
Nachverkäufe:
Autionslose, die am Auktionstag nicht ersteigert wurde (ret), ist bis 4 Wochen nach der Auktion im Nachverkauf zum Katalog-Ausrufpreis zu haben. Auf Nachverkäufe erheben wir ein Aufgeld von generell 20%.
Die Auktionsbestimmungen beziehen sich auf das schweizerische Waffengesetz vom 12.12.08 und die Waffenverordnung vom 12.12.08.
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